Tschechien, 14. Juni 2003 : Beitritt zur Europäischen Union
Gebiet | Tschechien | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Beitritt zur Europäischen Union | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend → Stufe: Staatsvertrag | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | 8'259'525 | |
Stimmausweise | 4'560'399 | |
Stimmbeteiligung | 4'557'960 | 55,21% |
Stimmen ausser Betracht | 100'754 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 4'457'206 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 3'446'758 | 77,33% |
┗━ Nein-Stimmen | 1'010'448 | 22,67% |
Medien | Stimmzettel | |
Bemerkungen |
Der EU-Beitritt Polens, Ungarns, Tschechiens, der Slowakei, Sloweniens,
Estlands, Lettlands, Litauens, Zyperns und Maltas wird am Gipfel in
Kopenhagen am 12./ beschlossen. Die formelle Unterschrift
erfolgt am in Athen; der Beitritt per .
Im Hinblick auf den EU- und NATO-Beitritt verabschiedet das Parlament am Gesetz 395/2001 (in Kraft ab ). Darin verpflichtet sich Tschechien zur Beachtung des Völkerrechts (Art. 1 Abs. 2), bestätigt den Vorrang von ratifiziertem Völkerrecht (Art. 10), ermöglicht die Kompetenzabttretung an internationale Organisationen, wenn entweder das Parlament sie beschliesst oder ein Verfassungsgesetz eine Volksabstimmung vorsieht (Art. 10a) und verpflichtet die Regierung, regelmässig dem Parlament Bericht über die Folgen zu erstatten, die aus der Mitgliedschaft in solchen Organisationen erwachsen (Art. 10b). Weiter werden Art. 39 Abs. 4, Art. 49, Art. 52, Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 3 und Art. 95 angepasst. Für den EU-Beitritt ändert das Parlament am mit Gesetz 515/2002 (in Kraft ab ) der Verfassung, so dass der Staatspräsident die Abstimmung 30 Tage nach der Unterzeichnung ansetzt und ihr Ergebnis verkündet (Art. 62 Bst. l) und das Verfassungsgericht entscheidet, ob der Präsident die Abstimmung rechtmässig angesetzt hat (Art. 87 Abs. 1 Bst. l) und ob das Verfahren über die Durchführung der Abstimmung im Einklang mit der Verfassung steht (dito Bst. m). Das Verfassungsgesetz über die eigentliche Abstimmung verabschiedet das Parlament am . Dabei reicht eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Auslandstschechen sind nicht stimmberechtigt. Bei einer Niederlage ist eine neue Abstimmung frühestens nach zwei Jahren möglich. Die Urnen sind am von bis und am von bis geöffnet.
Abstimmungsfrage: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |