Dominikanische Republik, 2. Juni 1895 : Einsetzung eines Schiedsgerichts für die Grenzziehung mit Haiti
Gebiet | Dominikanische Republik | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Einsetzung eines Schiedsgerichts für die Grenzziehung mit Haiti | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Plebiszit → durch Parlament → bindend → Stufe: Staatsvertrag | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | --- | |
Stimmbeteiligung | --- | --- % |
Stimmen ausser Betracht | --- | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | --- | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | --- | --- % |
┗━ Nein-Stimmen | --- | --- % |
Bemerkungen |
Die Dominikanische Republik trennt sich 1844 von Haiti und ist nach einem
Zwischenspiel von 1861 bis 1865 als spanische Provinz wieder selbständig.
Strittig ist seither die genaue Grenze zu Haiti. Der Friedensvertrag von 1874
verlangt in Art. 4 einen weiteren Staatsvertrag für die Grenzziehung.
Haiti lässt sich 1895 auf Verhandungen mit der Dominikanischen Republik ein. Der dominikanische Präsident Heureaux legt dem Kongress den Antrag vor, dass die Urversammlungen am 1. und der Regierung die Vollmacht zu Verhandlungen geben. Der Kongress stimmt am zu und erwahrt das Ergebnis am . Zahlen sind nicht erhältlich. Haiti stimmt am Verhandlungen zu, doch ein gültiger Vertrag kommt erst 1992 zustande. Urversammlungen (Asambleas Primarias) sind in der Verfassung von 1887 für Wahlgeschäfte vorgesehen, das Plebiszit ist ein möglicher Verstoss gegen Art. 87 der Verfassung.
Abstimmungsfragen:
Die Verfassung von 1896 hält in Art. ausdrücklich am Friedensvertrag von 1874
und am Plebiszit von 1895 fest: | |
Gleichzeitig mit | ||
Quellen |
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Vollständigkeit | Zahlen fehlen ganz | |
Letzte Änderung |