Im Liechtenstein sind freiwillige Schwangerschaftsabbrüche strafbar
und werden mit bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht. Der Verein "Hilfe statt
Strafe" will eine Fristenlösung in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft
einführen und sammelt vom bis 1'580 Unterschriften
für eine Initiative, um das Strafgesetzbuch zu ändern. Der Landtag lehnt sie
am mit 7 zu 17 Stimmen ab. Die Regierung legt das Abstimmungsdatum
am fest. Amtliches Endergebnis vom .
Da Erbprinz Alois als Vertreter des Fürsten schon vor der Abstimmung ankündigt
hat, bei einem Ja seine Sanktion (Art. 9 und 65 der Verfassung) zu verweigern,
wäre das Gesetz sowieso nie in Kraft getreten. Dies ist auch ein Grund für die
in Liechtenstein unüblich tiefe Stimmbeteiligung.
Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1000
Stimmberechtigte.
Abstimmungsvorlage:
"Abänderung des Strafgesetzbuches §§ 64, 96, 96a, 98, 98a
I. Abänderung bisherigen Rechts
§ 64 Abs. 1 Ziff. 8
aufgehoben
§ 96 Abs. 4
aufgehoben
§ 96a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
1) Die Tat nach § 96 ist nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen nach Beginn der
Schwangerschaft, nach vorhergehender Beratung von einem Arzt vorgenommen wird und
zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage liegen; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten
Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische
Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind
geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde und in allen diesen Fällen der
Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen
ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbusse bis zu 360 Tagessätzen
ist zu bestrafen, wer als Arzt einen Schwangerschaftsabbruch gemäss Abs. 1 vornimmt und
1. es unterlässt vor dem Eingriff von der Schwangeren eine Bescheinigung über die Beratung zu
verlangen; oder
2. zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch weniger als drei Tage liegen, oder
3. gleichzeitig Berater der Schwangeren ist.
3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der
Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
§ 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in den §§ 96 Abs. 1
Ziff. 2 bis 3 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche
Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu
bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines
Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr, wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
II. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft."