Lettland, 2. September 1923 : Verbot der Enteignung von Kirchen zur Übergabe an andere Konfessionen

Gebiet Lettland
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verbot der Enteignung von Kirchen zur Übergabe an andere Konfessionen
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten abgegebene Stimmen, 50% + 1 Stimme Mindestbeteiligung
Stimmberechtigte 963'257
Stimmbeteiligung 205'736 21,36%
Gültige (= massgebende) Stimmen 205'736auf alle abgegebenen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 205'036 99,65%
┗━ Nein-Stimmen 550 0,27%
┗━ Stimmen ausser Betracht 150 0,08%
Bemerkungen Am beschliesst die Saeima mit 53 zu 21 Stimmen ein Gesetz, um die deutsch-lutherische Jakobikirche dem katholischen Bischof zu übergeben. Präsident Cakste lehnt das Gesetz ab, aber die Saeima beschliesst am eine verschärfte Fassung, wonach zusätzlich die Domkirche in Riga dem lettisch-lutherischen Bischof übergeben werden soll. Dieser neue Teil des Gesetzes wird vorerst nicht umgesetzt.

Schon nach der Parlamentsberatung lancieren die Deutschbalten eine Gesetzesinitiative, die Kirchenteignungen zur Übergabe an andere Konfessionen verbietet. Vom bis werden 143'577 Unterschriften (ca. 15% der Stimmberechtigten) gesammelt. Die Saeima lehnt das Gesetz am mit 19 zu 64 Stimmen ab. Die Volksabstimmung scheitert, weil weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnimmt (Art. 74, Fassung vor 1933). Nötig ist die dazu die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Initiativtext:
"Gesetz über die Zuweisung von Kathedralkirchen in Riga an den evangelisch-lutherischen Bischof und an den katholischen Bischof Lettlands.
1. Dem evangelisch-lutherischen Bischof Lettlands wird das Nutzungsrecht an der Domkirche in Riga mit den zu ihr gehörenden Gebäuden und Plätzen erteilt. Dem katholischen Bischof wird die Jakobikirche in Riga als Kathedrale des katholischen Bischofs zur Verfügung übergeben.
2. Dem katholischen Bischof werden zur Verfügung für die Bedürfnisse des Bischofs und seines Kapitels die dem Staat gehörenden Liegenschaften in Riga: kleine Schlossstrasse 2, Klosterstrasse 2, 4, 17 und 19 (I. Hyp. Bez. Nr. 82) mit der Alexei-Kirche und allen ihr zugehörigen Gebäuden übergeben.
3. Die faktische Übergabe der in Punkt 1 und 2 genannten Liegenschaften an den evangelisch-lutherischen Bischof zur Nutzung und an den katholischen Bischof zur Verfügung wird dem Innenminister aufgetragen."

Schulthess' Geschichtskalender gibt leicht niedrigere Zahlen an: Ja 191'950, Nein 5'261, ungültig 1'367.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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