Vor der Abstimmung über die Fristenlösung
im erklärt Erbprinz Alois, der Fürst werde seine Sanktion
verweigern, wenn die Initiative abgenommen werde. Sie wird verworfen, doch
es bildet sich die Bürgerinitiative "Damit deine Stimme zählt", die die
Verfassung so ändern will, dass der Fürst seine Sanktion gegen Volksabstimmungen
nicht mehr verweigern kann. Das Fürstenhaus gibt darauf bekannt, einer
Einschränkung der fürstlichen Vollmachten werde es nur via Initiative auf
Abschaffung der Monarchie (Art. 113 der Verfassung) zustimmen.
Die Bürgerinitiative reicht ihre Frage am ein, die Unterschriftensammlung
dauert vom bis . Von 1'732 eingereichten Unterschriften sind 1'726
gültig. Der Landtag lehnt sie am mit 7 zu 18 Stimmen ab; die Regierung
legt am gleichen Tag das Abstimmungsdatum fest. Amtliches Endergebnis vom .
Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500
Stimmberechtigte.
Abstimmungstext:
Art. 9
1. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des
Landesfürsten oder der Zustimmung in einer Volksabstimmung.
2. Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen
nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den
Landesfürsten, so kann der Landtag beschliessen, über das Gesetz eine
Volksabstimmung durchführen zu lassen.
3. Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen
Land gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses
ohne Sanktion des Landesfürsten in Kraft.
Art. 65 Abs. 1
1. Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder
authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der
Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten (vorbehältlich
Art. 9 Abs. 3), die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs
oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich.
Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten,
dann gilt sie als verweigert.
Art. 66 Abs. 5 und 6
5. Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach
Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf
der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung
normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
6. Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c)
zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem
Bedeckungsvorschlag versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der
Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die
wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme
eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages. Ebenfalls ersetzt
die Annahme durch das Volk die Sanktion durch den Landesfürsten (Art. 9).
Art. 112 Abs. 2
2. Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes
können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der
Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages
Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander
folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln
derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die
nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur
Abschaffung der Monarchie (Art. 113) gegebenenfalls die nachfolgende
Zustimmung des Landesfürsten (Art. 9).