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Liechtenstein, 25. Februar 1962 : Jagdgesetz


Liechtenstein, 25. Februar 1962 : Jagdgesetz

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Jagdgesetz
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 3'628
Stimmbeteiligung 2'872 79,21%
Stimmen ausser Betracht 266
┗━ Leere Stimmen 255
┗━ Ungültige Stimmen 11
Gültige (= massgebende) Stimmen 2'606auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'424 54,64%
┗━ Nein-Stimmen 1'182 45,36%
Bemerkungen Nach der Abstimmung von 1961 beschliesst der Landtag am ein neues Jagdgesetz. Das staatliche Jagdregal bleibt bestehen, aber die Gemeinden und Alpgenossenschaften erhalten ein Mitspracherecht bei den Verpachtungen. Er unterstellt es freiwillig der Volksabstimmung.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung.

Gleichzeitig mit
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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