Liechtenstein, 28. Juni 1992 : Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters von 21 auf 18 Jahre

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters von 21 auf 18 Jahre
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung, Gesetz → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 13'925
Stimmbeteiligung 5'080 36,49%
Stimmen ausser Betracht 82
┗━ Leere Stimmen 74
┗━ Ungültige Stimmen 8
Gültige (= massgebende) Stimmen 4'998auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 2'184 43,70%
┗━ Nein-Stimmen 2'814 56,30%
Bemerkungen Von Landtag selbst der Volksabstimmung unterstellt. Die Vorlage umfasst die Verfassungs- und Gesetzesänderung in einer Frage.

Geplante Änderung an Art. 29 Abs. 2 der Verfassung:
"In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."

Der Landtag führt 1999 das Wahlrechtsalter 18 ohne Volksabstimmung ein, auch ergreift niemand ein Referendum dagegen.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung