Deutsche Demokratische Republik, 6. April 1968 : Verfassung
Gebiet
Deutsche Demokratische Republik
┗━ Stellung
unabhängiger Staat
Datum
Vorlage
Verfassung
┗━ Fragemuster
Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage
Plebiszit → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Totalrevison
Ergebnis
angenommen
┗━ Mehrheiten
50% + 1 der Stimmberechtigten
Stimmberechtigte
12'208'986
Stimmbeteiligung
11'970'889
98,05%
Gültige (= massgebende) Stimmen
12'208'986
auf alle Stimmberechtigten bezogen
┗━ Ja-Stimmen
11'536'803
94,49%
┗━ Nein-Stimmen
409'773
3,35%
┗━ Stimmen ausser Betracht
24'353
0,19%
┗━ Nicht teilgenommen
238'097
1,95%
Bemerkungen
Am setzt die Volkskammer eine Kommission ein, die eine neue
Verfassung erarbeiten soll. Am nimmt die Volkskammer den Entwurf
ohne Gegenstimmen an und erlässt gleichzeitig ein "Gesetz über die Durchführung
eines Volksentscheids über die Verfassung der DDR". Zur Annahme ist eine Mehrheit
der Stimmberechtigten nötig. Die Verfassung tritt am
in Kraft.
Verfassung von 1949:
Art. 81
"Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch
Volksentscheid beschlossen."
Art. 83 Abs. 3
"Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist
die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
"Gesetz zur Durchführung eines Volksentscheides über die Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik
vom 26. März 1968
§ 1
(1) Über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik findet am 6. ein Volksentscheid statt.
(2) Dem Volksentscheid unterliegt der Entwurf, der nach den Ergebnissen der Volksaussprache
überarbeitet und von der Volkskammer am 26. März 1968 bestätigt wurde.
(3) Der Volksentscheid wird in der Zeit von Uhr bis Uhr durchgeführt.
§ 2
(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der
am Tage des Volksentscheides das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz
in der DDR hat.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, auf die am Tage des Volksentscheides
die Bedingungen gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen
der Deutschen Demokratischen Republik zutreffen.
...
§ 10
Die Verfassung ist gemäß Artikel 83 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten dem Entwurf
zugestimmt hat. In diesem Falle ist die Verfassung vom Vorsitzenden des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik innerhalb von vier Wochen zu verkünden und tritt nach
Ablauf des Tages ihrer Verkündigung in Kraft.
...
Berlin, den sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig"