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Deutsche Demokratische Republik, 6. April 1968 : Verfassung

Gebiet Deutsche Demokratische Republik
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verfassung
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Totalrevison
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten 50% + 1 der Stimmberechtigten
Stimmberechtigte 12'208'986
Stimmbeteiligung 11'970'889 98,05%
Gültige (= massgebende) Stimmen 12'208'986auf alle Stimmberechtigten bezogen
┗━ Ja-Stimmen 11'536'803 94,49%
┗━ Nein-Stimmen 409'773 3,35%
┗━ Stimmen ausser Betracht 24'353 0,19%
┗━ Nicht teilgenommen 238'097 1,95%
Bemerkungen Am setzt die Volkskammer eine Kommission ein, die eine neue Verfassung erarbeiten soll. Am nimmt die Volkskammer den Entwurf ohne Gegenstimmen an und erlässt gleichzeitig ein "Gesetz über die Durchführung eines Volksentscheids über die Verfassung der DDR". Zur Annahme ist eine Mehrheit der Stimmberechtigten nötig. Die Verfassung tritt am in Kraft.

Verfassung von 1949:
Art. 81
"Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen."
Art. 83 Abs. 3
"Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

"Gesetz zur Durchführung eines Volksentscheides über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 26. März 1968

§ 1
(1) Über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik findet am 6. ein Volksentscheid statt.
(2) Dem Volksentscheid unterliegt der Entwurf, der nach den Ergebnissen der Volksaussprache überarbeitet und von der Volkskammer am 26. März 1968 bestätigt wurde.
(3) Der Volksentscheid wird in der Zeit von Uhr bis Uhr durchgeführt.

§ 2 (1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Tage des Volksentscheides das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, auf die am Tage des Volksentscheides die Bedingungen gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik zutreffen.
...
§ 10
Die Verfassung ist gemäß Artikel 83 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten dem Entwurf zugestimmt hat. In diesem Falle ist die Verfassung vom Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik innerhalb von vier Wochen zu verkünden und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Verkündigung in Kraft.
...
Berlin, den sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig"

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung