Baskenland (Spanien), 5. November 1933 : Autonomiestatut
Gebiet | Baskenland (Spanien) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Stellung | Staatsteil (Spanien) wird Staatsteil mit Autonomie (Spanien) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Datum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorlage | Autonomiestatut | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Gemeinderäte → bindend → Stufe: Selbstbestimmung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnis | angenommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Mehrheiten | 66,67% der Stimmberechtigten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmberechtigte | 490'157 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stimmbeteiligung | 459'255 | 93,70% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gültige (= massgebende) Stimmen | 490'157 | auf alle Stimmberechtigten bezogen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Ja-Stimmen | 411'786 | 84,00% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Nein-Stimmen | 14'196 | 2,89% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Stimmen ausser Betracht | 33'273 | 6,78% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
┗━ Nicht teilgenommen | 30'902 | 6,30% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bemerkungen |
Die republikanische Verfassung verlangt in Art. 12, dass ein Autonomiestatut
zuerst von so vielen Gemeinderäten angenommen werden muss, so dass sie
zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten.
1931 scheitert das Estatuto de Estella (noch mit Navarra), weil es die Beziehungen zum Vatikan für sich reserviert. Am , drei Tage nach Annahme des Statuts durch die Gemeinden, ändern die Cortes die Verfassung, dass die Beziehungen zum Vatikan Sache der Zentralregierung seien, womit das Statut verfassungswidrig wird. Der zweite Versuch (Estatuto de las Gestoras) scheitert am am Widerstand Navarras, das der Einleitung des Autonomieprozesses im Januar des selben Jahres noch zugestimmt hatte. Am treten die Gemeindeoberhäupter in Gasteiz/Vitoria zusammen und billigen das Statut, das bis auf die Erwähnung Navarras demjenigen von 1932 entspricht. (siehe Tabelle 1). Die Volksabstimmung findet zwei Wochen vor den Cortes-Wahlen statt, in der die Nationalisten die Mehrheit erhalten. Sie lehnen die Ratifikation des Statuts am mit 125 zu 136 Stimmen ab, in Alaba/Alava hätten weniger als zwei Drittel der Stimmberechtigten zugestimmt (siehe Tabelle 2). Ein Vorschlag der baskischen Nationalpartei über eine weitere Abstimmung in Alaba/Alava lehnen die Cortes am ebenfalls ab. Nach dem erneuten Sieg der Volksfront 1936 bleibt die Ratifikation vom toter Buchstabe, weil sie schon in den Bürgerkrieg fällt. Das Quorum von 326'772 (zwei Drittel der Stimmberechtigten) wird mit 411'786 (= 84,00% der Stimmberechtigten) deutlich übertroffen. Das Statut sieht ein obligatorisches Verfassungsreferendum für jede Änderung (Art. 14) und eine nicht näher bezeichnete Gesetzesinitiative (Art. 10 Abs. 4) vor.
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Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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