Nach Art. 72-1 der Verfassung können Regionen ein besonderes Statut
beschliessen. Das Ausführungsgesetz kann eine Volksabstimmung
obligatorisch machen: gemäss Artikel L4124-1 des Code général
des collectivités territoriales in der Fassung vom , die ein Ja
in jedem betroffenen Departement und einen Ja-Anteil fordert, der einen Viertel
der Stimmberechtigten ausmacht. Endergebnis des Innenministeriums vom .
Beide Departemente müssen getrennt eine Ja-Mehrheit mit einem Ja-Anteil
grösser oder gleich einem Viertel der Stimmberechtigten erreichen.
Das Projekt wird am vorgestellt; Fusionsbeschlüsse:
Ausschreibung der Volksabstimmung:
Hauptpunkte
Das Elsass erhält den Status als "collectivité territoriale"
Die beiden Departemente Bas-Rhin und Haut-Rhin werden zusammengelegt
Die ehemaligen Departemente werden zu Verwaltungseinheiten zurückgestuft,
besitzen aber geringe eigene Befugnisse
"Assemblée d'Alsace" als Parlament
Eigene Regierung
Behördensitz ist Strassburg (Bas-Rhin)
Abstimmungsfrage:
"Approuvez-vous le projet de création, en Alsace, d’une Collectivité
Territoriale d’Alsace, par fusion du Conseil régional d’Alsace, du
Conseil général du Bas-Rhin et du Conseil général du Haut-Rhin ?"