Grenada, 24. November 2016 : Beitritt zum Karibischen Gerichtshof; Justizreform
Gebiet | Grenada | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Beitritt zum Karibischen Gerichtshof; Justizreform | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket) | |
Ergebnis | verworfen | |
┗━ Mehrheiten | 66,67% der gültigen Stimmen | |
Stimmberechtigte | 71'241 | |
Stimmbeteiligung | 23'131 | 32,47% |
Stimmen ausser Betracht | 892 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 22'239 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 9'634 | 43,32% |
┗━ Nein-Stimmen | 12'605 | 56,68% |
Medien | Stimmzettel | |
Bemerkungen |
Die Regierung unter Premierminister Mitchell legt am einen Plan
vor, um den Karibischer Gerichtshof (CCJ) zur letzten Berufungsinstanz zu
machen. Da diese Verfassungsreform sowieso eine Volksabstimmung nötig macht,
setzt sie eine Kommission (Constitution Reform Advisory
Committee, CRAC) ein, die 25 Reformen vorschlägt. Am
befürwortet die Regierung 12 davon und will sie am zur Abstimmung
bringen. Da die Hürde in der Abstimmung hoch ist, verschiebt sie das Datum
am auf unbestimmte Zeit. In der Regierungserklärung vom
stellt Mitchell die Volksabstimmung für Frühling 2016 in Aussicht.
Die Regierung legt dem Parlament am acht Reformen vor. Die Reform über die Bezeichnung von Verfassungsänderungen (CONSTITUTION OF GRENADA (RESTRUCTURING) (AMENDMENT) ACT, 2016) lässt es stillschweigend fallen. Das Abgeordnetenhaus nimmt die restlichen sieben Vorlagen am mit je 15 zu 0 Stimmen an, der Senat am einstimmig . Die regierende NNP hält alle 15 Sitze im Abgeordnetenhaus. Die Regierung legt das Abstimmungsdatum auf Antrag der Reformkommission am auf den fest. Auf Wunsch des Generalstaatsanwalts und des CRAC verschiebt der Generalgouverneur am das Abstimmungsdatum auf den . Grund ist erhöhter Diskussionsbedarf über die erweiterten Grundrechte. Obligatorisches Verfassungsreferendum nach Art. 39 Abs. 5 bis 7 der Verfassung. Gewisse Teile der Verfassung können nur geändert werden, wenn zuerst beide Häuser des Parlaments mit Zweidrittelsmehrheit zustimmen und darauf in der Volksabstimmung eine ebensolche Mehrheit erzielt wird. Die Urnen sind von bis geöffnet. Art. 16, 18, 39, 70, 71, 89, 91 bis 93, 102, 104, 104A bis 104B (neu), Kapitel VIIIB, 105, 110A bis 110B (neu), 111
Abstimmungsfrage: | |
Gleichzeitig mit | ||
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |