Liechtenstein, 14. Februar 1932 : Wahlmodus des Landtags
Gebiet | Liechtenstein | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Wahlmodus des Landtags | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Plebiszit → durch Parlament → nicht bindend → Stufe: Gesetz | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | 2'338 | |
Stimmbeteiligung | 2'237 | 95,68% |
Stimmen ausser Betracht | 49 | |
┗━ Leere Stimmen | 33 | |
┗━ Ungültige Stimmen | 16 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 2'188 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 1'202 | 54,94% |
┗━ Nein-Stimmen | 986 | 45,06% |
Bemerkungen |
Der Landtag verhandelt am ein neues Wahlrecht, das das in der
Verfassung geforderte Gemeindequorum beachtet. Da sich die Parteien nicht
einigen können, setzt er kurzfristig ein konsultatives Plebiszit an.
Jede Gemeinde mit mehr als 300 Einwohnern (alle ausser Planken) soll einen Abgeordneten wählen. In einem zweiten Wahlgang werden die restlichen fünf Sitze über eine Landesliste vergeben, wobei 4 aus dem Oberland und 1 aus dem Unterland kommen muss, damit das Verhältnis von 9 Sitzen für das Ober- und 6 für das Unterland bestehen bleibt. Die VP bekämpft das Vorhaben mit einem Referendum.
Abstimmungsfrage: Konsultatives Parlamentsplebiszit nach Art. 66 Abs. 3 der Verfassung. | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |