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Liechtenstein, 14. Februar 1932 : Wahlmodus des Landtags

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Wahlmodus des Landtags
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → nicht bindend → Stufe: Gesetz
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 2'338
Stimmbeteiligung 2'237 95,68%
Stimmen ausser Betracht 49
┗━ Leere Stimmen 33
┗━ Ungültige Stimmen 16
Gültige (= massgebende) Stimmen 2'188auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'202 54,94%
┗━ Nein-Stimmen 986 45,06%
Bemerkungen Der Landtag verhandelt am ein neues Wahlrecht, das das in der Verfassung geforderte Gemeindequorum beachtet. Da sich die Parteien nicht einigen können, setzt er kurzfristig ein konsultatives Plebiszit an.

Jede Gemeinde mit mehr als 300 Einwohnern (alle ausser Planken) soll einen Abgeordneten wählen. In einem zweiten Wahlgang werden die restlichen fünf Sitze über eine Landesliste vergeben, wobei 4 aus dem Oberland und 1 aus dem Unterland kommen muss, damit das Verhältnis von 9 Sitzen für das Ober- und 6 für das Unterland bestehen bleibt. Die VP bekämpft das Vorhaben mit einem Referendum.

Abstimmungsfrage:
"Soll in Zukunft der jeder Gemeinde mit über 300 Einwohnern nach der Verfassung vom 5. zustehende Landtagsabgeordnete von der Gemeinde selbst und die restlichen fünf Abgeordneten in einem einzigen Wahlkreise, der das ganze Land umfasst gewählt werden, und zwar mit der Massgabe, dass das Unterland einen Abgeordneten und das Oberland vier Abgeordnete erhält?"

Konsultatives Parlamentsplebiszit nach Art. 66 Abs. 3 der Verfassung.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung