Liechtenstein, 11. Februar 1973 : Frauenstimmrecht
Gebiet
Liechtenstein
┗━ Stellung
unabhängiger Staat
Datum
Vorlage
Frauenstimmrecht
┗━ Fragemuster
Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage
Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis
verworfen
┗━ Mehrheiten
gültige Stimmen
Stimmberechtigte
4'483
Stimmbeteiligung
3'856
86,01%
Stimmen ausser Betracht
55
┗━ Leere Stimmen
47
┗━ Ungültige Stimmen
8
Gültige (= massgebende) Stimmen
3'801
auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen
1'675
44,07%
┗━ Nein-Stimmen
2'126
55,93%
Bemerkungen
Wiederholung vom .
Am beschliesst der Landtag einstimmig die Einführung des Frauenstimmrechts
(Art. 29 und 110bis der Verfassung) und unterstellt die Vorlage der Volksabstimmung.
Art. 29 Abs. 2:
"Die politischen Rechte stehen allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebensjahr
vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht
eingestellt sind."
Art. 110bis:
Die Gemeinden können in ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss
Landesbürgerinnen das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen.
Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der
Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.