Liechtenstein, 24. Januar 1988 : Erhöhung der Mandatszahl des Landtags von 15 auf 25
Gebiet
Liechtenstein
┗━ Stellung
unabhängiger Staat
Datum
Vorlage
Erhöhung der Mandatszahl des Landtags von 15 auf 25
┗━ Fragemuster
Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage
Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis
angenommen
┗━ Mehrheiten
gültige Stimmen
Stimmberechtigte
13'017
Stimmbeteiligung
8'986
69,01%
Stimmen ausser Betracht
212
┗━ Leere Stimmen
178
┗━ Ungültige Stimmen
34
Gültige (= massgebende) Stimmen
8'774
auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen
4'537
51,73%
┗━ Nein-Stimmen
4'237
48,27%
Bemerkungen
Wiederholung der Initiative der FBP vom
.
Beide Parteien im Landtag einigen sich Ende 1987 auf eine Erhöhung auf 25
Sitze und unterstellen den Beschluss von sich aus der Volksabstimmung.
Ändert Art. 46 Abs. 1 und 2:
"Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen,
gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt
werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 25
Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland.
Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete
gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe
ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine
Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht."
Die Zahlen im Jahrbuch gehen nicht auf.
Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der
Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.