Im Herbst 1992 herrscht Streit zwischen Fürst und Regierung. Er will die
EWR-Abstimmung vor der Schweiz, die Regierung nachher. Der Fürst droht mit
Entlassung der Regierung, diese setzt sich aber durch. Die Abstimmung findet
am statt, eine Woche nach der
Schweiz. Seither strebt der Fürst eine
Verfassungsrevision zu seinen Gunsten an und
droht mit Auszug aus dem Land, wenn er sich nicht durchsetzen kann.
Im neuen Hausgesetz von 1993, das der Regierungschef ohne Beschluss des
Landtags gegengezeichnet hat, sind Frauen von Familienrat und Thronfolge
weiterhin ausgeschlossen. Als weitere Streitpunkte kommen Unklarheiten
in der Verfassung bei der Richter- und Beamtenernennung dazu. Der Fürst
lässt seine Verfassungsvorschläge in verschiedenen Fassungen als "rotes"
und "grünes" Büchlein im Land verteilen.
Im Frühjahr 2001 löst die fürstentreue Freiheitliche Bürgerpartei (FBP)
die kritischere Vaterländische Union (VU) nach Wahlen an der Regierung
ab. Im Herbst bringt der Fürst seinen Vorschlag leicht modifiziert als
Regierungsvorlage in den Landtag ein. In der ersten Lesung vom
erntet der Vorschlag viel Kritik von der Opposition. Im Frühling 2002
schickt der Landtag eine Kommission zum Fürsten, um einen Kompromiss zu erreichen.
Dieser will im voraus die Zusicherung der nötigen 75%-Mehrheit vor der
zweiten und dritten Lesung. Verhandlungen und Kompromissvorlage bleiben
vorerst geheim. Die Kommission liefert die geforderten Zusagen nicht; der Fürst
lanciert seinen "Verfassungsentwurf vom 27. " mit den Änderungen
von Anfang August als Volksinitiative.
Gleichzeitig bildet sich eine Gruppe "Verfassungsfrieden", die mit einer
zweiten Volksinitiative einen Kompromiss vorschlägt, der die Macht des
Fürsten nicht allzu sehr erweitert, aber einige Unklarheiten beseitigt.
Der Landtag lehnt am Beschwerden, dass der Fürst keine Volksinitiativen
lancieren dürfe, ab. Die Sammlung für beide Initiativen dauert vom bis
. Die Fürsteninitiative erhält 6'240 gültige Unterschriften (37,2%
der Stimmberechtigten), der "Verfassungsfrieden" 2'199 gültige (13,1%).
Am nimmt der Landtag die Fürsteninitiative mit 13 zu 12 Stimmen an. Dafür
ist die FBP; VU und Freie Liste lehnen ab. Da die Initiative keine drei Viertel
der Stimmen erhält, ist sie abgelehnt. Der "Verfassungsfrieden" wird mit 6 zu 19
Stimmen abgelehnt. Der Staatsgerichtshof lehnt am sämtliche Beschwerden
gegen die Fürsteninitiative ab, beide kommen also gleichzeitig zur Abstimmung.
Der Fürst droht mit der Verlegung seines Wohnsitzes ausserhalb Liechtensteins,
falls seine Initiative abgelehnt werde und kündigt an, er werde dem "Verfassungsfrieden"
seine Sanktion nicht erteilen, falls diese Initiative angenommen werde.
Bei Abstimmungen mit Stichfrage werden leere und ungültige Stimmzettel nicht
separat ausgewertet. Die Stichfrage darf - im Gegensatz zur Schweiz - nur beantworten,
wer selbst mit einem doppelten Ja gestimmt hat.
Da es kein doppeltes Ja gegeben hat, werden diese Zahlen offiziell nicht
ausgewertet, aber die Gemeinden melden sie zurück, weil das Landesergebnis noch
nicht feststeht. Zur Auswertung kämen nur die Stimmen, die Initiative oder
Gegenvorschlag eindeutig bezeichnen. Amtliches Endergebnis vom .
Die Fürsteninitiative erreicht 55,6% aller Stimmberechtigten.
Die Änderungen treten am in Kraft.
Verfassungsinitiativen nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 600
Stimmberechtigte.
Stimmverhalten:
Geltende Verfassung
"Verfassungsrevision
über Initiative von Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein
und Alois Erbprinz von Liechtenstein" (Fürsteninitiative)
"Volksinitiative für Verfassungsfrieden" (Verfassungsfrieden)
Art. 1
1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet
in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg
ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; die Landschaft Vaduz (Oberland)
besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan,
Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus
den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden.
1) Das Fürstentum Liechtenstein ist
ein Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden. Das
Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen
lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit und Frieden miteinander
leben zu können. Die Landschaft Vaduz (Oberland)
besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan,
Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus
den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz des
Landtages und der Regierung.
[unverändert]
Art. 3
Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die
Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen
sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze geordnet.
Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die
Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen
sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der Form
eines Hausgesetzes geordnet.
[unverändert]
Art. 4
Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes
oder einzelner Gemeinden desselben,
die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden
können nur durch ein Gesetz erfolgen.
1) Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes kann
nur durch ein Gesetz erfolgen. Grenzänderungen zwischen Gemeinden,
die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden
bedürfen überdies eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen
wahlberechtigten Landesangehörigen.
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband
auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens
entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten
Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch
Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle
einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der
Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung
abzuhalten.
[unverändert]
Art. 7
2) Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.
2) Die Person des Landesfürsten untersteht
nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich.
Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches
gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.
[unverändert]
Art. 9
Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.
[unverändert]
1) Jedes Gesetz bedarf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu seiner Gültigkeit
der Sanktion des Landesfürsten.
2) Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 66)
keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchzuführen.
3) Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme
eines Gesetzes, tritt dieses ohne Sanktion des Landesfürsten in Kraft.
Art. 10
Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die
Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und
Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In
dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.
1) Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die
Regierung die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und
Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In
dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.
2) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne
Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit
einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken.
Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf
Leben, das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, das
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel "Keine
Strafe ohne Gesetz" beschränken. Überdies können
die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13ter und 113, sowie
des Hausgesetzes durch Notverordnungen nicht eingeschränkt
werden. Notverordnungen treten spätestens 6 Monate nach ihrem
Erlass ausser Kraft.
1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der Land und Volk
existenziell bedroht, kann der Landesfürst das unbedingt Notwendige durch Erlass von Notverordnungen, die der
Gegenzeichnung des Regierungschefs bedürfen, vorkehren.
2) Notverordnungen bedürfen der Zustimmung durch den Landtag oder allenfalls durch den Landesausschuss binnen zwei
Wochen ab ihrem Erlass. Anderenfalls treten sie ausser Kraft. Erfolgt die Zustimmung durch den Landesausschuss, hat
der Landtag unmittelbar nach seiner Wiedereinberufung darüber zu entscheiden, ob sie in Kraft bleiben.
3) Notverordnungen können diese Verfassung nicht abändern oder aufheben. Einschränkungen der Grund- und
Freiheitsrechte sind nur in dem Masse zulässig, wie dies die für Liechtenstein geltenden völkerrechtlichen Verträge
zulassen.
Art. 11
Der Landesfürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser
Verfassung die Staatsbeamten. Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des
Landtages geschaffen werden.
Der Landesfürst ernennt die Richter
unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96).
[unverändert]
Art. 13
1) Jeder Regierungsnachfolger
wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer
schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen
Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise
beobachten wird.
1) Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die
fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum
Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die
landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird.
[unverändert]
Art. 13bis
Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten
volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die
Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.
Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten
volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender
Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen
Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.
[unverändert]
Art. 13ter [neu]
Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten
einen begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der nächsten Sitzung eine Empfehlung
abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag angenommen, dann ist er
dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung
wird dem Landtag durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben.
Art. 51
1) Im Falle eines Thronwechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks
Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den
vierzigsten Tag nach eingetretener Regierungsveränderung erfolgen kann.
1) Im Thronfolgefall ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks
Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Landesfürsten und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den
vierzigsten Tag nach der eingetretenen Thronfolge erfolgen kann.
[unverändert]
Art. 62
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
f) die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der
Staatsverwaltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben;
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende
Gegenstände:
f) die Antragstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63);
[neu] h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder.
[unverändert]
Art. 63
1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte
Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu; er übt dieses Recht
durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel
oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung
oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen und ihre Abstellung zu
beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden
Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.
1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte
Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem
durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Das Kontrollrecht
des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem
Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche
in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur
Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen.
Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben
getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.
[unverändert]
Art. 65
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert
oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden
Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des
Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen
Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung
im Landesgesetzblatte erforderlich.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden
Paragraphen eine Volksabstimmung (Referendum) statt.
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert
oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden
Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des
Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen
Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung
im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs
Monaten, dann gilt sie als verweigert.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Artikels eine Volksabstimmung
(Referendum) statt.
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch
erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des
Landesfürsten (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3), die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines
Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich.
2) [unverändert]
Art. 66
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach
Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten
dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach
Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens
nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
[unverändert]
Art. 70
Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über
die Aktiven der Landeskasse zu verfügen.
Die Regierung verwaltet das Finanzvermögen des Landes nach Grundsätzen,
die sie im Einvernehmen mit dem Landtag festzulegen hat. Sie berichtet dem Landtag zusammen mit
dem Rechenschaftsbericht (Art. 69 Abs. 2).
[unverändert]
Art. 74
Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung oder
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
[unverändert]
Titel
VII. Hauptstück
Von den Behörden
A. Die Regierung
VII. Hauptstück
Von der Regierung
[unverändert]
Art. 79
4) Die Regierungsmitglieder müssen gebürtige Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Neuernennung haben die bisherigen Regierungsmitglieder
die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen.
4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis
zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen
Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen, es sei denn, Art. 80
kommt zur Anwendung.
[unverändert]
Art. 80
Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine
Amtsführung das Vertrauen des Landtages verliert, so
kann dieser, unbeschadet seines Rechts auf Erhebung der Anklage vor
dem Staatsgerichtshof, beim Landesfürsten die Amtsenthebung des
betreffenden Regierungsmitgliedes beantragen.
1) Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten
oder des Landtages dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung
des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung
bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss
Art. 79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78
Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten
Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von 4 Monaten hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer
Vertrauensabstimmung zu stellen, sofern nicht vorher vom
Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2).
2) Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des
Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung
über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes
zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis
zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter
die Amtsgeschäfte fortzuführen.
[unverändert]
Art. 90
3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in
Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein
Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann
er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die
Verwaltungsbeschwerde-Instanz zu erstatten, welche, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den
Vollzug entscheidet.
3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in
Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein
Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann
er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an
den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den
Vollzug entscheidet.
[unverändert]
Art. 92
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen
Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur
Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der
Gesetze erlassen werden dürfen.
2) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der
Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten,
in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze
gezogenen Grenzen strenge zu beobachten.
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge
des Landesfürsten oder des Landtages.
2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge
erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren
Staatsverträge erlassen werden dürfen.
3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die
erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind.
4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der
Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen,
auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies
Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen streng zu
beobachten.
[unverändert]
Art. 95 bis 103
B. Der Landesschulrat
Art. 95
Aufgehoben
Art. 96
Aufgehoben
C. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz
Art. 97
1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche
Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde
an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom
Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern
mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein.
2) Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen und endet mit ihrer
Neubestellung. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung für das Amt des
Vorsitzenden und des Stellvertreters Vorschläge zu machen, sowie die
Rekursrichter und deren Stellvertreter zu wählen.
Art. 98
Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der
Mitglieder der Beschwerdeinstanz über das Verfahren, über die
Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu
entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.
D. Die Rechtspflege
Art. 99
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch
verpflichtete Richter ausgeübt.
2) Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und
im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die
Regierung. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen.
Art. 99bis
Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von
Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und
weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspflegern)
übertragen werden.
Art. 100
Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen
Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Art. 101
1) In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht
in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in
dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren
werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 102
1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen
der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In
Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die Gerichtsbarkeit in erster Instanz
durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte, deren
Mitglieder vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen
Vorschlag ernannt werden.
4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte
von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte, vom Kriminalgerichte und vom
Jugendgerichte ausgeübt.
Art. 103
1) Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster
Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben
aus.
2) Das Obergericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die
Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; in
Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert es
als zweite Instanz.
3) Der Oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des
Obergerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten
der richterlichen Beamten des Landgerichtes.
VIII. Hauptstück
Von den Gerichten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 95 [alter Art. 99]
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch
verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt
werden (Art. 11). Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von
Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt.
2) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der
gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig.
Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen
Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung
sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).
3) Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte (Art.
97 bis 101), die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 102 und 103) sowie die Richter
des Staatsgerichtshofes (Art. 104 und 105).
Art. 96 [neu]
1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen
Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den
Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der
Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im
Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige
Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können
nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden.
Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten
zum Richter ernannt.
2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich
innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann
hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen.
Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger
berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandidaten zu nominieren.
Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei
Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der
Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
3) Ein auf Zeit ernannter Richter bleibt bis zur Vereidigung seines Nachfolgers im
Amt.
B. Die ordentlichen Gerichte
Art. 97 [alter Art. 101]
1) In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht
in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in
dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren
werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 98 [alter Art. 99bis]
Art. 99 [alter Art. 100]
Art. 100 [alter Art. 102]
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz
durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte.
Art. 101 [alter Art. 103]
1) Einer der Landrichter ist zum Vorstand des Landgerichtes zu ernennen
(Art. 96) und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten
desselben aus.
C. Der Verwaltungsgerichtshof
Art. 102 [alter Art. 97]
1) Der Verwaltungsgerichtshof
besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt
werden (Art. 96). Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht
besitzen. Die Mehrheit der Richter muss rechtskundig sein.
2) Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes
beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter
beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los
über die Länge der Amtsdauer der fünf Richter und fünf Ersatzrichter. Scheidet ein Richter
beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger
für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.
3) Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter
vertreten. Bei der Vertretung ist von Fall zu Fall nach dem Rotationsprinzip vorzugehen.
5) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen
oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten
besonderen Kommission (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Art. 103 [alter Art. 98]
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung
und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes
Gesetz getroffen.
[unverändert]
Titel
E. Der Staatsgerichtshof
D. Der Staatsgerichtshof
[unverändert]
Art. 104
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von
Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen
Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als
Verwaltungsgerichtshof und als Wahlgerichtshof.
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen
und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in
diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof.
[unverändert]
Art. 105
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren
Stimmführern; seine Mitglieder werden vom Landtage gewählt, und zwar so, dass
er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist; zwei Mitglieder
müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten, der ein gebürtiger
Liechtensteiner sein muss, unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung.
Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten
ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der
Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Im Übrigen finden die
Bestimmungen von Art. 102 sinngemäss Anwendung.
[unverändert]
Art. 106
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes stehen unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit.
[aufgehoben]
[unverändert]
Titel
F. Allgemeine Bestimmungen
IX. Hauptstück
Von den Behörden und Staatsbediensteten
[unverändert]
Art. 107
Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unbeschadet
weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung, das liechtensteinische
Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
Landtages zulässig.
Art. 106
1) Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages
geschaffen werden. Für die definitive Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste
ist, unter Vorbehalt weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung sowie
staatsvertraglicher Verpflichtungen, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich;
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.
2) Dasselbe gilt für ständige neue Richterstellen.
[unverändert]
Art. 107bis [neu]
1) Der Landesfürst, der Landtag und die Richter bestellen für eine Amtsdauer von vier Jahren
je drei Vertreter in ein Gremium, welches zu Handen des Landtages Kandidaten vorschlägt für
die Wahl der Landrichter, der Vorsitzenden der Gerichtshöfe, der rechtskundigen Richter und
auf Wunsch des Landtages für weitere Richterfunktionen.
2) Für die Wahl der Richter und stellvertretenden Richter bedarf es im Landtag unter Vorbehalt
von Art. 58 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder.
Art. 108
Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche
Behörden sind ins Land zu verlegen; kollegiale Behörden sind mindestens
mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
Art. 107
Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden haben
unter Vorbehalt staatsvertraglicher Abmachungen ihren Sitz im Lande; kollegiale Behörden
sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
[unverändert]
Art. 109
[umnumeriert in Art. 108]
[unverändert]
Art. 109bis
[umnumeriert in Art. 109]
[unverändert]
Titel
VIII. Hauptstück
Vom Gemeindewesen
X. Hauptstück
Von den Gemeinden
[unverändert]
Art. 110bis
[umnumeriert in Art. 111]
[unverändert]
Titel
IX. Hauptstück
Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen
XI. Hauptstück
Die Verfassungsgewähr
[unverändert]
Art. 111
2) Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der
Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64)
beantragt werden können, erfordern auf Seite des Landtages
Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei
nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit
von drei Vierteln derselben.
Art. 112
2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes
können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative
(Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit
seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden
Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben,
allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung
des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie
(Art. 113).
[unverändert]
Art. 112
Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel
entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage
beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.
[aufgehoben]
Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht
durch authentische Interpretation gemäss Art. 111 beseitigt werden können, so hat hierüber
auf Antrag des Landesfürsten, des Landtags oder der Regierung der Staatsgerichtshof zu entscheiden.
Art. 113 [neu]
1) Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, eine Initiative auf Abschaffung
der Monarchie einzubringen. Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk hat der
Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten und diese
frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer Volksabstimmung zu
unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung
eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden geregelte Verfahren tritt insoweit an
die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 112 Abs. 2.
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit
(Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger
die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu
wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstimmung
zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er
wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten,
welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite
Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung
durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung
gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4).
Titel
XII. Hauptstück
Schlussbestimmungen
[unverändert]
Art. 113
[umnumeriert in Art. 114]
[unverändert]
Art. 114
3) Der gegenwärtige Landtag bleibt bis Ende dieses Jahres im Amt.