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Liechtenstein, 16. März 2003 : Verfassungsreform

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verfassungsreform
┗━ Fragemuster 2 Entscheidungsfragen, mit Stichfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage 1. Vorlage → Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket), formulierter Entwurf
2. Vorlage → Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket), formulierter Entwurf
Stichfrage → Stichfrage
Ergebnis "Fürsteninitiative" angenommen, "Verfassungsfrieden" verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen, mit Stichfrage
Stimmberechtigte 16'932
Stimmausweise 14'845
Stimmbeteiligung 14'808 87,46%
Stimmzettel ausser Betracht 124
Gültige (= massgebende) Stimmen 14'684auf die gültigen Stimmen bezogen
Fürsteninitiative  
Stimmen ausser Betracht 51
Gültige (= massgebende) Stimmen 14'633
┗━ Ja-Stimmen 9'412 64,32%
┗━ Nein-Stimmen 5'221 35,68%
Verfassungsfrieden  
Stimmen ausser Betracht 230
Gültige (= massgebende) Stimmen 14'454
┗━ Ja-Stimmen 2'394 16,56%
┗━ Nein-Stimmen 12'060 83,44%
Stichfrage  
Abgegebene Stimmen 150
Stimmen ausser Betracht 51
Gültige (= massgebende) Stimmen 99
┗━ Fürsteninitiative 69 69,70%
┗━ Verfassungsfrieden 30 30,30%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Im Herbst 1992 herrscht Streit zwischen Fürst und Regierung. Er will die EWR-Abstimmung vor der Schweiz, die Regierung nachher. Der Fürst droht mit Entlassung der Regierung, diese setzt sich aber durch. Die Abstimmung findet am statt, eine Woche nach der Schweiz. Seither strebt der Fürst eine Verfassungsrevision zu seinen Gunsten an und droht mit Auszug aus dem Land, wenn er sich nicht durchsetzen kann.

Im neuen Hausgesetz von 1993, das der Regierungschef ohne Beschluss des Landtags gegengezeichnet hat, sind Frauen von Familienrat und Thronfolge weiterhin ausgeschlossen. Als weitere Streitpunkte kommen Unklarheiten in der Verfassung bei der Richter- und Beamtenernennung dazu. Der Fürst lässt seine Verfassungsvorschläge in verschiedenen Fassungen als "rotes" und "grünes" Büchlein im Land verteilen.

Im Frühjahr 2001 löst die fürstentreue Freiheitliche Bürgerpartei (FBP) die kritischere Vaterländische Union (VU) nach Wahlen an der Regierung ab. Im Herbst bringt der Fürst seinen Vorschlag leicht modifiziert als Regierungsvorlage in den Landtag ein. In der ersten Lesung vom erntet der Vorschlag viel Kritik von der Opposition. Im Frühling 2002 schickt der Landtag eine Kommission zum Fürsten, um einen Kompromiss zu erreichen. Dieser will im voraus die Zusicherung der nötigen 75%-Mehrheit vor der zweiten und dritten Lesung. Verhandlungen und Kompromissvorlage bleiben vorerst geheim. Die Kommission liefert die geforderten Zusagen nicht; der Fürst lanciert seinen "Verfassungsentwurf vom 27. " mit den Änderungen von Anfang August als Volksinitiative.

Gleichzeitig bildet sich eine Gruppe "Verfassungsfrieden", die mit einer zweiten Volksinitiative einen Kompromiss vorschlägt, der die Macht des Fürsten nicht allzu sehr erweitert, aber einige Unklarheiten beseitigt.

Der Landtag lehnt am Beschwerden, dass der Fürst keine Volksinitiativen lancieren dürfe, ab. Die Sammlung für beide Initiativen dauert vom bis . Die Fürsteninitiative erhält 6'240 gültige Unterschriften (37,2% der Stimmberechtigten), der "Verfassungsfrieden" 2'199 gültige (13,1%).

Am nimmt der Landtag die Fürsteninitiative mit 13 zu 12 Stimmen an. Dafür ist die FBP; VU und Freie Liste lehnen ab. Da die Initiative keine drei Viertel der Stimmen erhält, ist sie abgelehnt. Der "Verfassungsfrieden" wird mit 6 zu 19 Stimmen abgelehnt. Der Staatsgerichtshof lehnt am sämtliche Beschwerden gegen die Fürsteninitiative ab, beide kommen also gleichzeitig zur Abstimmung.

Der Fürst droht mit der Verlegung seines Wohnsitzes ausserhalb Liechtensteins, falls seine Initiative abgelehnt werde und kündigt an, er werde dem "Verfassungsfrieden" seine Sanktion nicht erteilen, falls diese Initiative angenommen werde.

Bei Abstimmungen mit Stichfrage werden leere und ungültige Stimmzettel nicht separat ausgewertet. Die Stichfrage darf - im Gegensatz zur Schweiz - nur beantworten, wer selbst mit einem doppelten Ja gestimmt hat. Da es kein doppeltes Ja gegeben hat, werden diese Zahlen offiziell nicht ausgewertet, aber die Gemeinden melden sie zurück, weil das Landesergebnis noch nicht feststeht. Zur Auswertung kämen nur die Stimmen, die Initiative oder Gegenvorschlag eindeutig bezeichnen. Amtliches Endergebnis vom . Die Fürsteninitiative erreicht 55,6% aller Stimmberechtigten. Die Änderungen treten am in Kraft.

Verfassungsinitiativen nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 600 Stimmberechtigte.

Stimmverhalten:

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| Fürsteninitiative     |  Verfassungsfrieden     |  Stichfrage                    |
|   Ja    Nein    Ung.  |     Ja    Nein     Ung. |  Fürsten-I.   Verf.fr.    Ung. |
| ------------------------------------------------|--------------------------------|
| 9048       -       -  |      -    9048        - |           -          -       - |
|  214       -       -  |      -       -      214 |           -          -       - |
|  150       -       -  |    150       -        - |          69         30      51 |
|    -    2198       -  |   2198       -        - |           -          -       - |
|    -       -      46  |     46       -        - |           -          -       - |
|    -    3012       -  |      -    3012        - |           -          -       - |
|    -      11       -  |      -       -       11 |           -          -       - |
|    -       -       5  |      -       -        5 |           -          -       - |
|-------------------------------------------------|--------------------------------|
| 9412    5221      51  |   2394   12060      230 |          69         30      51 |
------------------------------------------------------------------------------------


Geltende Verfassung "Verfassungsrevision über Initiative von Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein und Alois Erbprinz von Liechtenstein" (Fürsteninitiative) "Volksinitiative für Verfassungsfrieden" (Verfassungsfrieden)
Art. 1
1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden.
1) Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden. Das Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit und Frieden miteinander leben zu können. Die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz des Landtages und der Regierung.
[unverändert]
Art. 3
Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze geordnet. Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet. [unverändert]
Art. 4
Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes oder einzelner Gemeinden desselben, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden können nur durch ein Gesetz erfolgen. 1) Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden bedürfen überdies eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen.
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten.
[unverändert]
Art. 7
2) Seine Person ist geheiligt und unverletzlich. 2) Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. [unverändert]
Art. 9
Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. [unverändert] 1) Jedes Gesetz bedarf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.
2) Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchzuführen.
3) Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses ohne Sanktion des Landesfürsten in Kraft.
Art. 10
Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren. 1) Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.
2) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf Leben, das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel "Keine Strafe ohne Gesetz" beschränken. Überdies können die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13ter und 113, sowie des Hausgesetzes durch Notverordnungen nicht eingeschränkt werden. Notverordnungen treten spätestens 6 Monate nach ihrem Erlass ausser Kraft.
1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der Land und Volk existenziell bedroht, kann der Landesfürst das unbedingt Notwendige durch Erlass von Notverordnungen, die der Gegenzeichnung des Regierungschefs bedürfen, vorkehren.
2) Notverordnungen bedürfen der Zustimmung durch den Landtag oder allenfalls durch den Landesausschuss binnen zwei Wochen ab ihrem Erlass. Anderenfalls treten sie ausser Kraft. Erfolgt die Zustimmung durch den Landesausschuss, hat der Landtag unmittelbar nach seiner Wiedereinberufung darüber zu entscheiden, ob sie in Kraft bleiben.
3) Notverordnungen können diese Verfassung nicht abändern oder aufheben. Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte sind nur in dem Masse zulässig, wie dies die für Liechtenstein geltenden völkerrechtlichen Verträge zulassen.
Art. 11
Der Landesfürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung die Staatsbeamten. Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden. Der Landesfürst ernennt die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96). [unverändert]
Art. 13
1) Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird. 1) Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird. [unverändert]
Art. 13bis
Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. [unverändert]
Art. 13ter [neu]
Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag angenommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung wird dem Landtag durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben.
Art. 51
1) Im Falle eines Thronwechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach eingetretener Regierungsveränderung erfolgen kann.
1) Im Thronfolgefall ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Landesfürsten und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach der eingetretenen Thronfolge erfolgen kann.
[unverändert]
Art. 62
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
f) die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben;
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
f) die Antragstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63);
[neu] h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder.
[unverändert]
Art. 63
1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.
1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.
[unverändert]
Art. 65
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Paragraphen eine Volksabstimmung (Referendum) statt.
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Artikels eine Volksabstimmung (Referendum) statt.
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3), die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich.
2) [unverändert]
Art. 66
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt. 5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt. [unverändert]
Art. 70
Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen. Die Regierung verwaltet das Finanzvermögen des Landes nach Grundsätzen, die sie im Einvernehmen mit dem Landtag festzulegen hat. Sie berichtet dem Landtag zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (Art. 69 Abs. 2). [unverändert]
Art. 74
Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
[unverändert]
Titel
VII. Hauptstück
Von den Behörden
A. Die Regierung
VII. Hauptstück
Von der Regierung
[unverändert]
Art. 79
4) Die Regierungsmitglieder müssen gebürtige Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Neuernennung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen.
4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen, es sei denn, Art. 80 kommt zur Anwendung.
[unverändert]
Art. 80
Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Landtages verliert, so kann dieser, unbeschadet seines Rechts auf Erhebung der Anklage vor dem Staatsgerichtshof, beim Landesfürsten die Amtsenthebung des betreffenden Regierungsmitgliedes beantragen. 1) Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von 4 Monaten hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen, sofern nicht vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2).
2) Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte fortzuführen.
[unverändert]
Art. 90
3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz zu erstatten, welche, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet. 3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet. [unverändert]
Art. 92
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen.
2) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen strenge zu beobachten.
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages.
2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen.
3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind.
4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen streng zu beobachten.
[unverändert]
Art. 95 bis 103
B. Der Landesschulrat

Art. 95
Aufgehoben

Art. 96
Aufgehoben

C. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz

Art. 97
1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein.
2) Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen und endet mit ihrer Neubestellung. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters Vorschläge zu machen, sowie die Rekursrichter und deren Stellvertreter zu wählen.

Art. 98
Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdeinstanz über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

D. Die Rechtspflege

Art. 99
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt.
2) Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen.

Art. 99bis
Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden.

Art. 100
Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.

Art. 101
1) In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 102
1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte, deren Mitglieder vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag ernannt werden.
4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte, vom Kriminalgerichte und vom Jugendgerichte ausgeübt.

Art. 103
1) Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben aus.
2) Das Obergericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; in Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert es als zweite Instanz.
3) Der Oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Obergerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der richterlichen Beamten des Landgerichtes.

VIII. Hauptstück
Von den Gerichten
A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 95 [alter Art. 99]
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt.
2) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).
3) Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte (Art. 97 bis 101), die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 102 und 103) sowie die Richter des Staatsgerichtshofes (Art. 104 und 105).

Art. 96 [neu]
1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandidaten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
3) Ein auf Zeit ernannter Richter bleibt bis zur Vereidigung seines Nachfolgers im Amt.

B. Die ordentlichen Gerichte

Art. 97 [alter Art. 101]
1) In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 98 [alter Art. 99bis]

Art. 99 [alter Art. 100]

Art. 100 [alter Art. 102]
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte.

Art. 101 [alter Art. 103]
1) Einer der Landrichter ist zum Vorstand des Landgerichtes zu ernennen (Art. 96) und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben aus.

C. Der Verwaltungsgerichtshof

Art. 102 [alter Art. 97]
1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Die Mehrheit der Richter muss rechtskundig sein.
2) Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der fünf Richter und fünf Ersatzrichter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.
3) Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Bei der Vertretung ist von Fall zu Fall nach dem Rotationsprinzip vorzugehen.
5) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommission (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Art. 103 [alter Art. 98]
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

[unverändert]
Titel
E. Der Staatsgerichtshof D. Der Staatsgerichtshof [unverändert]
Art. 104
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und als Wahlgerichtshof. 2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof. [unverändert]
Art. 105
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Stimmführern; seine Mitglieder werden vom Landtage gewählt, und zwar so, dass er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist; zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten, der ein gebürtiger Liechtensteiner sein muss, unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung. Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 102 sinngemäss Anwendung. [unverändert]
Art. 106
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes stehen unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit. [aufgehoben] [unverändert]
Titel
F. Allgemeine Bestimmungen IX. Hauptstück
Von den Behörden und Staatsbediensteten
[unverändert]
Art. 107
Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Art. 106
1) Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden. Für die definitive Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unter Vorbehalt weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung sowie staatsvertraglicher Verpflichtungen, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.
2) Dasselbe gilt für ständige neue Richterstellen.
[unverändert]
Art. 107bis [neu]
1) Der Landesfürst, der Landtag und die Richter bestellen für eine Amtsdauer von vier Jahren je drei Vertreter in ein Gremium, welches zu Handen des Landtages Kandidaten vorschlägt für die Wahl der Landrichter, der Vorsitzenden der Gerichtshöfe, der rechtskundigen Richter und auf Wunsch des Landtages für weitere Richterfunktionen.
2) Für die Wahl der Richter und stellvertretenden Richter bedarf es im Landtag unter Vorbehalt von Art. 58 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder.
Art. 108
Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden sind ins Land zu verlegen; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen. Art. 107
Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden haben unter Vorbehalt staatsvertraglicher Abmachungen ihren Sitz im Lande; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
[unverändert]
Art. 109
[umnumeriert in Art. 108] [unverändert]
Art. 109bis
[umnumeriert in Art. 109] [unverändert]
Titel
VIII. Hauptstück
Vom Gemeindewesen
X. Hauptstück
Von den Gemeinden
[unverändert]
Art. 110bis
[umnumeriert in Art. 111] [unverändert]
Titel
IX. Hauptstück
Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen
XI. Hauptstück
Die Verfassungsgewähr
[unverändert]
Art. 111
2) Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden können, erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben. Art. 112
2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).
[unverändert]
Art. 112
Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden. [aufgehoben] Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch authentische Interpretation gemäss Art. 111 beseitigt werden können, so hat hierüber auf Antrag des Landesfürsten, des Landtags oder der Regierung der Staatsgerichtshof zu entscheiden.
Art. 113 [neu]
1) Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie einzubringen. Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk hat der Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten und diese frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer Volksabstimmung zu unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden geregelte Verfahren tritt insoweit an die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 112 Abs. 2.
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit (Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4).
Titel
XII. Hauptstück
Schlussbestimmungen
[unverändert]
Art. 113
[umnumeriert in Art. 114] [unverändert]
Art. 114
3) Der gegenwärtige Landtag bleibt bis Ende dieses Jahres im Amt. Art. 115
[ 3) gestrichen ]
[unverändert]
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung