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Liechtenstein, 27. November 2005 : "Für das Leben" mit Gegenvorschlag

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage "Für das Leben" mit Gegenvorschlag
┗━ Fragemuster 2 Entscheidungsfragen, mit Stichfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage 1. Vorlage → Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
2. Vorlage → Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), Gegenentwurf
Stichfrage → Stichfrage
Ergebnis Initiative verworfen, Gegenentwurf angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen, mit Stichfrage
Stimmberechtigte 17'570
Stimmausweise 11'335
Stimmbeteiligung 11'105 63,20%
Stimmzettel ausser Betracht 142
┗━ Leere Stimmzettel 31
┗━ Ungültige Stimmzettel 111
Gültige (= massgebende) Stimmen 10'963auf die gültigen Stimmen bezogen
Initiative  
Stimmen ausser Betracht 780
Gültige (= massgebende) Stimmen 10'183
┗━ Ja-Stimmen 1'909 18,75%
┗━ Nein-Stimmen 8'274 81,25%
Gegenvorschlag  
Stimmen ausser Betracht 341
Gültige (= massgebende) Stimmen 10'622
┗━ Ja-Stimmen 8'460 79,65%
┗━ Nein-Stimmen 2'162 20,35%
Stichfrage  
Abgegebene Stimmen 714
Stimmen ausser Betracht 234
Gültige (= massgebende) Stimmen 480
┗━ Initiative 227 47,29%
┗━ Gegenvorschlag 253 52,71%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Eine Bürgerinitiative will ein vollständiges Abtreibungsverbot und sammelt vom bis 1'891 Unterschriften für eine Verfassungsinitiative. 1'889 Unterschriften sind gültig, Quorum 1'500. Der Landtag lehnt die Initiative am mit 2 zu 23 Stimmen ab und befürwortet einen Gegenvorschlag mit demselben Stimmenverhältnis. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, bestätigt er ihn in zweiter Lesung am mit 23 zu 2 Stimmen. Die Regierung legt den Abstimmungstag am fest.

Bei Abstimmungen mit Stichfrage werden leere und ungültige Stimmzettel nicht separat ausgewertet. Die Stichfrage darf - im Gegensatz zur Schweiz - nur beantworten, wer selbst mit einem doppelten Ja gestimmt hat. Da es kein doppeltes Ja gegeben hat, werden diese Zahlen offiziell nicht ausgewertet, aber die Gemeinden melden sie zurück, weil das Landesergebnis noch nicht feststeht. Zur Auswertung kämen nur die Stimmen, die Initiative oder Gegenvorschlag eindeutig bezeichnen.

Amtliches Endergebnis vom . Stimmverhalten:

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|  Initiative           |  Gegenvorschlag         |  Stichfrage                 |
|   Ja    Nein    Ung.  |     Ja    Nein     Ung. |       Init.   Gegen.   Ung. |
| ------------------------------------------------|-----------------------------|
|  889       -       -  |      -     889        - |           -        -      - |
|  306       -       -  |      -       -      306 |           -        -      - |
|  714       -       -  |    714       -        - |         227      253    234 |
|    -    6974       -  |   6974       -        - |           -        -      - |
|    -       -     772  |    772       -        - |           -        -      - |
|    -    1265       -  |      -    1265        - |           -        -      - |
|    -      35       -  |      -       -       35 |           -        -      - |
|    -       -       8  |      -       8        - |           -        -      - |
|-------------------------------------------------|-----------------------------|
| 1909    8274     780  |   8460    2162      341 |         227      253    234 |
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Initiative (Änderungen unterstrichen):
Art. 14
Die oberste Aufgabe des Staates ist der Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an bis zum natürlichen Tod sowie die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz sowohl der Menschenwürde als auch der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes.

Gegenvorschlag:
Art. 27bis (Menschenwürde)
1) Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2) Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 27ter (Recht auf Leben)
1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2) Die Todesstrafe ist verboten.

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500 Stimmberechtigte mit Gegenvorschlag des Landtags.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung