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Liechtenstein, 6. August 1961 : Änderung des Abstimmungsverfahrens bei Güterzusammenlegungen

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Änderung des Abstimmungsverfahrens bei Güterzusammenlegungen
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 3'621
Stimmbeteiligung 2'700 74,57%
Stimmen ausser Betracht 159
┗━ Leere Stimmen 148
┗━ Ungültige Stimmen 11
Gültige (= massgebende) Stimmen 2'541auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'548 60,92%
┗━ Nein-Stimmen 993 39,08%
Bemerkungen Art. 10 des Landesvermessungsgesetzes von 1945 bestimmt, dass Grundeigentümer, die bei Abstimmung über Zusammenlegungen nicht teilnehmen, als zustimmend gelten. Die Initiative will dass a) nichtstimmende Eigentümer nicht gezählt werden und b) dass sie sich vertreten lassen können. Die FBP-Mehrheit im Landtag und der Bauernverband sind gegen die Initiative.

Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 600 Stimmberechtigte.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung