Liechtenstein, 18. September 2022 : Gesundheitsgesetz (2G-Regelung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie)
Gebiet | Liechtenstein | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Gesundheitsgesetz (2G-Regelung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie) | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Fakultatives Referendum → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → vollständige Aufhebung | |
Ergebnis | verworfen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | 20'660 | |
Stimmausweise | 13'794 | |
Stimmbeteiligung | 13'556 | 65,61% |
Stimmen ausser Betracht | 80 | |
┗━ Leere Stimmen | 12 | |
┗━ Ungültige Stimmen | 68 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 13'476 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 6'371 | 47,28% |
┗━ Nein-Stimmen | 7'105 | 52,72% |
Medien | Stimmzettel | |
Bemerkungen |
Zum Bekämpfung der Coronapandemie erlässt die Regierung am eine
Verordnung, die u. a. die 3G-Regel (Getestete, Geimpfte, Genesene) in
geschlossenen Räumen einführt. Am verschärft sie die 3G- zur 2G-Regel,
d. h., nur noch Geimpfte oder Genesene haben Zutritt; dazu kommen Beschränkungen
für Veranstaltungen im Freien. Diese neue Verordnung tritt am in
und am ausser Kraft. Am reichen über 400 Bürgerinnen und
Bürger beim Staatsgerichtshof eine Klage auf Überprüfung der gesetzlichen
Grundlagen ein. Er urteilt am , dass für die meisten Massnahmen diese
Grundlage fehle.
Darauf legt die Regierung dem Landtag am eine auf befristete Änderung des Gesundheitsgesetzes (u. a. für die 2G-Regel) vor, die er an der Sondersitzung vom mit 18 zu 7 Stimmen gutheisst. Einen Antrag der "Demokraten pro Liechtenstein" (DpL) auf eine frewillige Volksabstimmung lehnt er mit 9 zu 16 Stimmen ab. Die Referendumsfrist dauert vom bis . Die MiM-Partei (Mensch im Mittelpunkt) ergreift das Referendum und reicht am 3'570 Unterschriften ein. Die Regierung erklärt am sogar 3'572 für gültig und legt das Abstimmungsdatum fest. Endergebnis vom . Fakultatives Gesetzesreferendum nach Art. 66 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte.
Gesundheitsgesetz: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |