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Liechtenstein, 8. Dezember 1961 : Bindung der Jagdhoheit an den Grundbesitz

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Bindung der Jagdhoheit an den Grundbesitz
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis kassiert, vorher angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 3'619
Stimmbeteiligung 2'911 80,44%
Stimmen ausser Betracht 136
┗━ Leere Stimmen 134
┗━ Ungültige Stimmen 2
Gültige (= massgebende) Stimmen 2'775auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'416 51,03%
┗━ Nein-Stimmen 1'359 48,97%
Bemerkungen Eine Gesetzesinitiative vom verlangt, dass Jagdreviere bevorzugt den Bewohnern der Gemeinde zugeteilt werden, in der das Revier liegt. Der Staatsgerichtshof erklärt die Initiative als verfassungswidrig. Der Landtag beschliesst darauf am ein Gesetz, das den Initianten ein wenig entgegenkommt. Diese reichen darauf eine neue Initiative ein, die in Art. 22 der Verfassung das Jagdrecht an den Grundbesitz bindet. Der Fürst verweigert am die Sanktion der Initiative und beauftragt die Regierung, ein neues Jagdgesetz vorzulegen.

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 900 Stimmberechtigte.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung