Liechtenstein, 8. Dezember 1961 : Bindung der Jagdhoheit an den Grundbesitz
Gebiet | Liechtenstein | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Bindung der Jagdhoheit an den Grundbesitz | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf | |
Ergebnis | kassiert, vorher angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | 3'619 | |
Stimmbeteiligung | 2'911 | 80,44% |
Stimmen ausser Betracht | 136 | |
┗━ Leere Stimmen | 134 | |
┗━ Ungültige Stimmen | 2 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 2'775 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 1'416 | 51,03% |
┗━ Nein-Stimmen | 1'359 | 48,97% |
Bemerkungen |
Eine Gesetzesinitiative vom verlangt, dass Jagdreviere bevorzugt den Bewohnern
der Gemeinde zugeteilt werden, in der das Revier liegt. Der Staatsgerichtshof erklärt
die Initiative als verfassungswidrig. Der Landtag beschliesst darauf am ein
Gesetz, das den Initianten ein wenig entgegenkommt. Diese reichen darauf eine neue
Initiative ein, die in Art. 22 der Verfassung das Jagdrecht an den Grundbesitz bindet.
Der Fürst verweigert am die Sanktion der Initiative und beauftragt die Regierung,
ein neues Jagdgesetz vorzulegen.
Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 900 Stimmberechtigte. | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |