Liechtenstein, 30. November 1975 : Einführung der Mehrheitsklausel
Gebiet
Liechtenstein
┗━ Stellung
unabhängiger Staat
Datum
Vorlage
Einführung der Mehrheitsklausel
┗━ Fragemuster
Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage
Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis
verworfen
┗━ Mehrheiten
gültige Stimmen
Stimmberechtigte
4'717
Stimmbeteiligung
4'073
86,34%
Stimmen ausser Betracht
121
┗━ Leere Stimmen
99
┗━ Ungültige Stimmen
22
Gültige (= massgebende) Stimmen
3'952
auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen
1'965
49,72%
┗━ Nein-Stimmen
1'987
50,28%
Bemerkungen
Von der FBP eingereicht. Der Landtag lehnt sie am mit 7 zu 8 Stimmen ab.
Art. 46:
"Eine Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der für die Mandatsverteilung massgebenden gültigen
Stimmen im ganzen Land erreicht hat (Mehrheitspartei), erhält jedenfalls die Mehrheit der
Abgeordneten im Landtag. Der Mehrheitspartei wird das für die Mehrheit erforderliche
Abgeordnetenmandat in dem Wahlkreis zugeteilt, wo sie, ebenso wie im ganzen Land, die
Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Der Anspruch des Oberlandes auf neun Abgeordnete und
des Unterlands auf sechs Abgeordnete bleibt unangetastet."
Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 900
Stimmberechtigte.