Translate this page into English

Liechtenstein, 30. November 1975 : Einführung der Mehrheitsklausel

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Einführung der Mehrheitsklausel
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 4'717
Stimmbeteiligung 4'073 86,34%
Stimmen ausser Betracht 121
┗━ Leere Stimmen 99
┗━ Ungültige Stimmen 22
Gültige (= massgebende) Stimmen 3'952auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'965 49,72%
┗━ Nein-Stimmen 1'987 50,28%
Bemerkungen Von der FBP eingereicht. Der Landtag lehnt sie am mit 7 zu 8 Stimmen ab.

Art. 46:
"Eine Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der für die Mandatsverteilung massgebenden gültigen Stimmen im ganzen Land erreicht hat (Mehrheitspartei), erhält jedenfalls die Mehrheit der Abgeordneten im Landtag. Der Mehrheitspartei wird das für die Mehrheit erforderliche Abgeordnetenmandat in dem Wahlkreis zugeteilt, wo sie, ebenso wie im ganzen Land, die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Der Anspruch des Oberlandes auf neun Abgeordnete und des Unterlands auf sechs Abgeordnete bleibt unangetastet."

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 900 Stimmberechtigte.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung