Translate this page into English

Liechtenstein, 25. Februar 2024 : Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 20'964
Stimmausweise 13'941
Stimmbeteiligung 13'773 65,70%
Stimmen ausser Betracht 84
┗━ Leere Stimmen 27
┗━ Ungültige Stimmen 57
Gültige (= massgebende) Stimmen 13'689auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 4'380 32,00%
┗━ Nein-Stimmen 9'309 68,00%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Im Moment wählen die Stimmberechtigten den Landtag, der die fünfköpfige Landesregierung (Regierungschef und vier Regierungsräte) für eine vierjährige Amtszeit nach freiem Ermessen bestimmt. Der Fürst muss diesem Vorschlag zustimmen.

Die Volksinitiative der "Demokraten pro Liechtenstein" (DpL) will die Mitsprache der Volkes erweitern, indem die Stimmberechtigten im Ober- und Unterland je zwei Regierungsräte wählen, die Wahl des Regierungschefs erfolgt im ganzen Lande. Wenn der Landtag die gewählten Vorschläge ablehnt, finden Neuwahlen des Landtags und der Regierung statt. Die Rolle des Fürsten ändert sich nicht.

Die DpL reicht den Initiativetxt am bei der Regierung ein, diese hält ihn am mit BuA 93/2023 für zulässig. Der Landtag gibt am einstimmig grünes Licht für die Unterschriftensammlung, die vom bis dauert. Die DpL reicht am am 1994 Unterschriften, davon erklärt die Regierung am 1956 für gültig. Der Landtag lehnt die Initiative am mit 3 zu 22 Stimmen ab. Das Abstimmungsdatum legt die Regierung am fest. Endergebnis der Regierung vom .

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500 Stimmberechtigte.

Abstimmungstext:
"Art. 79 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Neuformulierung)
...
Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts nach dem Mehrheitswahlrecht bestellt. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den vier Regierungsräten entfallen je zwei auf das Oberland und auf das Unterland. Der Regierungschef wird wahlbezirksübergreifend bestimmt.
Über Wahlbeschwerden entscheidet der Staatsgerichtshof. Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl der Regierungsmitglieder und der Wahl als solcher auf Grund der Wahlprotokolle und auf Grund etwaiger Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Validierung).
Der Landtag spricht den Regierungsmitgliedern sein Vertrauen aus und schlägt die Regierungsmitglieder anschliessend dem Landesfürsten zur Ernennung vor. Die Regierungsmitglieder werden vom Landesfürsten ernannt.
Spricht der Landtag einem Regierungsmitglied sein Vertrauen nicht aus, finden unverzüglich Neuwahlen des Landtages und der Regierung statt. Ernennt der Landesfürst ein Regierungsmitglied nicht, ist unverzüglich ein neues Regierungsmitglied für den Rest der Amtsperiode im Verfahren nach Art. 79 Abs. 2–4 zu bestellen.
...
Auf Vorschlag des Landtages ernennt der Landesfürst für den Regierungschef und die Regierungsräte je einen Stellvertreter, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt. Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen.
...
Art. 80
Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 1 und 8 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von vier Monaten nach dem Misstrauensvotum ist eine neue Regierung für den Rest der Amtsperiode gemäss dem Verfahren nach Art. 79 zu bestellen.
Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte fortzuführen. Vor Ablauf von vier Monaten nach dem Misstrauensvotum ist ein neues Regierungsmitglied für den Rest der Amtsperiode gemäss dem Verfahren nach Art. 79 zu bestellen."

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung