Art. 131:
"Der Voranschlag des Staates soll vom Seimas beraten und als Gesetz für das neue
Budgetjahr verabschiedet werden. Bei der Beratung darf der Seimas nur neue Ausgaben
beschliessen, wenn er die Geldquellen bezeichnet. Durch Gesetz festgelegte Ausgaben
darf er nur kürzen, wenn er die entsprechenden Gesetze mitändert. Mindestens die
Hälfte der Einkünfte des Staatsbudgets muss er für soziale Sicherheit, Medizin,
Ausbildung, Wissenschaft, Kultur und andere soziale Bedürfnisse der Bürger bereitstellen."