Lettland, 6. September 1931 : Enteignung der Domkirche in Riga
Gebiet | Lettland | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Enteignung der Domkirche in Riga | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf | |
Ergebnis | verworfen | |
┗━ Mehrheiten | abgegebene Stimmen, 50% + 1 Stimme Mindestbeteiligung | |
Stimmberechtigte | 1'217'914 | |
Stimmbeteiligung | 390'160 | 32,03% |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 390'160 | auf alle abgegebenen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 380'714 | 97,57% |
┗━ Nein-Stimmen | 8'267 | 2,11% |
┗━ Stimmen ausser Betracht | 1'179 | 0,30% |
Bemerkungen |
1923 erlässt die Saeima ein Gesetz, das die
Domkirche in Riga dem lutherischen Bischof Lettlands zuspricht, aber das Gesetz
wird lange nicht umgesetzt. Am lehnt die Saeima mit 28 zu 50 Stimmen
ein Gesetz zur Enteignung des Doms ab. Darauf starten nationalistische Parteien
am eine Gesetzesinitiative, die am mit 231'000
Unterschriften (= 19% der Stimmberechtigten; Quorum ist 10%) eingereicht wird.
Am lehnt die Saeima die Initiative mit 41 zu 41 Stimmen ab. In der Abstimmung, die kurz vor den Saeima-Wahlen vom stattfindet, erreicht die Initiative das nötige Quorum von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 74, Fassung vor 1933) nicht. Zusätzlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Am , in den Parlamentsferien, erlässt die Regierung eine Notverordnung nach Art. 81 der Verfassung, mit der die Domkirche Kathedrale des lutherischen Bischofs von Lettland wird. Die neue Saeima bestätigt diese Entscheidung.
Text der Notverordnung: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
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