Traducir esta página en castellano

Liechtenstein, 1. Juli 2012 : Vermindertes Vetorecht des Fürsten ("Damit deine Stimme zählt")

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Vermindertes Vetorecht des Fürsten ("Damit deine Stimme zählt")
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 19'076
Stimmausweise 15'812
Stimmbeteiligung 15'807 82,89%
Stimmen ausser Betracht 524
┗━ Leere Stimmen 25
┗━ Ungültige Stimmen 499
Gültige (= massgebende) Stimmen 15'283auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 3'602 23,57%
┗━ Nein-Stimmen 11'681 76,43%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Vor der Abstimmung über die Fristenlösung im erklärt Erbprinz Alois, der Fürst werde seine Sanktion verweigern, wenn die Initiative abgenommen werde. Sie wird verworfen, doch es bildet sich die Bürgerinitiative "Damit deine Stimme zählt", die die Verfassung so ändern will, dass der Fürst seine Sanktion gegen Volksabstimmungen nicht mehr verweigern kann. Das Fürstenhaus gibt darauf bekannt, einer Einschränkung der fürstlichen Vollmachten werde es nur via Initiative auf Abschaffung der Monarchie (Art. 113 der Verfassung) zustimmen.

Die Bürgerinitiative reicht ihre Frage am ein, die Unterschriftensammlung dauert vom bis . Von 1'732 eingereichten Unterschriften sind 1'726 gültig. Der Landtag lehnt sie am mit 7 zu 18 Stimmen ab; die Regierung legt am gleichen Tag das Abstimmungsdatum fest. Amtliches Endergebnis vom .

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500 Stimmberechtigte.

Abstimmungstext:
Art. 9
1. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten oder der Zustimmung in einer Volksabstimmung.
2. Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchführen zu lassen.
3. Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses ohne Sanktion des Landesfürsten in Kraft.

Art. 65 Abs. 1
1. Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3), die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.

Art. 66 Abs. 5 und 6
5. Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
6. Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c) zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages. Ebenfalls ersetzt die Annahme durch das Volk die Sanktion durch den Landesfürsten (Art. 9).

Art. 112 Abs. 2
2. Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113) gegebenenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten (Art. 9).

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung