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Liechtenstein, 18. September 2011 : Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch ("Hilfe statt Strafe")

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch ("Hilfe statt Strafe")
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 18'919
Stimmausweise 11'622
Stimmbeteiligung 11'618 61,41%
Stimmen ausser Betracht 592
┗━ Leere Stimmen 60
┗━ Ungültige Stimmen 532
Gültige (= massgebende) Stimmen 11'026auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 5'264 47,74%
┗━ Nein-Stimmen 5'762 52,26%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Im Liechtenstein sind freiwillige Schwangerschaftsabbrüche strafbar und werden mit bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht. Der Verein "Hilfe statt Strafe" will eine Fristenlösung in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft einführen und sammelt vom bis 1'580 Unterschriften für eine Initiative, um das Strafgesetzbuch zu ändern. Der Landtag lehnt sie am mit 7 zu 17 Stimmen ab. Die Regierung legt das Abstimmungsdatum am fest. Amtliches Endergebnis vom .

Da Erbprinz Alois als Vertreter des Fürsten schon vor der Abstimmung ankündigt hat, bei einem Ja seine Sanktion (Art. 9 und 65 der Verfassung) zu verweigern, wäre das Gesetz sowieso nie in Kraft getreten. Dies ist auch ein Grund für die in Liechtenstein unüblich tiefe Stimmbeteiligung.

Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte.

Abstimmungsvorlage:
"Abänderung des Strafgesetzbuches §§ 64, 96, 96a, 98, 98a
I. Abänderung bisherigen Rechts
§ 64 Abs. 1 Ziff. 8
aufgehoben
§ 96 Abs. 4
aufgehoben
§ 96a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
1) Die Tat nach § 96 ist nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen nach Beginn der Schwangerschaft, nach vorhergehender Beratung von einem Arzt vorgenommen wird und zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage liegen; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbusse bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer als Arzt einen Schwangerschaftsabbruch gemäss Abs. 1 vornimmt und
1. es unterlässt vor dem Eingriff von der Schwangeren eine Bescheinigung über die Beratung zu verlangen; oder
2. zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch weniger als drei Tage liegen, oder
3. gleichzeitig Berater der Schwangeren ist.
3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
§ 98 Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in den §§ 96 Abs. 1 Ziff. 2 bis 3 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
II. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft."

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung