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Liechtenstein, 11. Februar 1973 : Frauenstimmrecht

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Frauenstimmrecht
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 4'483
Stimmbeteiligung 3'856 86,01%
Stimmen ausser Betracht 55
┗━ Leere Stimmen 47
┗━ Ungültige Stimmen 8
Gültige (= massgebende) Stimmen 3'801auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'675 44,07%
┗━ Nein-Stimmen 2'126 55,93%
Bemerkungen Wiederholung vom .

Am beschliesst der Landtag einstimmig die Einführung des Frauenstimmrechts (Art. 29 und 110bis der Verfassung) und unterstellt die Vorlage der Volksabstimmung.

Art. 29 Abs. 2:
"Die politischen Rechte stehen allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."

Art. 110bis:
Die Gemeinden können in ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss Landesbürgerinnen das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung