Liechtenstein, 24. Januar 1988 : Erhöhung der Mandatszahl des Landtags von 15 auf 25

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Erhöhung der Mandatszahl des Landtags von 15 auf 25
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 13'017
Stimmbeteiligung 8'986 69,01%
Stimmen ausser Betracht 212
┗━ Leere Stimmen 178
┗━ Ungültige Stimmen 34
Gültige (= massgebende) Stimmen 8'774auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 4'537 51,73%
┗━ Nein-Stimmen 4'237 48,27%
Bemerkungen Wiederholung der Initiative der FBP vom .

Beide Parteien im Landtag einigen sich Ende 1987 auf eine Erhöhung auf 25 Sitze und unterstellen den Beschluss von sich aus der Volksabstimmung.

Ändert Art. 46 Abs. 1 und 2:
"Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 25 Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland.
Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht."

Die Zahlen im Jahrbuch gehen nicht auf.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.

Gleichzeitig mit
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung