Liechtenstein, 27. Oktober 2024 : Aufhebung des Rundfunkgesetzes (Privatisierung von Radio L)
Gebiet | Liechtenstein | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Aufhebung des Rundfunkgesetzes (Privatisierung von Radio L) | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
Stimmberechtigte | 21'118 | |
Stimmausweise | 12'521 | |
Stimmbeteiligung | 12'340 | 58,43% |
Stimmen ausser Betracht | 97 | |
┗━ Leere Stimmen | 25 | |
┗━ Ungültige Stimmen | 72 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 12'243 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 6'786 | 55,43% |
┗━ Nein-Stimmen | 5'457 | 44,57% |
Medien | Stimmzettel | |
Bemerkungen |
Der Landtag lehnt am einen Antrag der DpL (Demokraten pro Liechtenstein)
ab, den öffentlich-rechtlichen Radiosender Radio L zu privatisieren. Die DpL
kündigen am eine Volksinitiative an, um zum diesem Zweck das Rundfunkgesetz
aufzuheben. Sie reichen die Volksinitiative am der Regierung zur
Vorprüfung ein; diese sieht am keine Probleme. Der Landtag gibt am
grünes Licht. Am folgenden Tag nimmt er das Medienförderungsgesetz an
und erhöht am den jährlichen Staatsbeitrag an Radio L von 3,4 auf 3,95
Mio. Franken; die Bevölkerung entrichtet weder Abgaben noch Gebühren für den
Empfang. Die Dpl ergreifen gegen keiner dieser Beschlüsse das Referendum.
Die Sammelfrist dauert vom bis ; die Regierung erklärt am alle 1729 eingereichten Unterschriften für gültig. Der Landtag leht die Initative am mit 2 Stimmen der DpL gegen 23 Stimmen ab. Die Regierung legt den Abstimmungtag am folgenden Tag fest. Endergebnis der Regierung vom . Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte. Die Volksinitative hebt das Rundfunkgesetz auf Anfang 2026 auf; damit fällt auch der bisherige Staatsbeitrag dahin. Auch führt die Volksinitiative nicht automatisch zu einer Privatisierung, sie entzieht nur dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die rechtliche Grundlage.
Antrag: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |