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Liechtenstein, 27. Oktober 2024 : Aufhebung des Rundfunkgesetzes (Privatisierung von Radio L)

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Aufhebung des Rundfunkgesetzes (Privatisierung von Radio L)
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 21'118
Stimmausweise 12'521
Stimmbeteiligung 12'340 58,43%
Stimmen ausser Betracht 97
┗━ Leere Stimmen 25
┗━ Ungültige Stimmen 72
Gültige (= massgebende) Stimmen 12'243auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 6'786 55,43%
┗━ Nein-Stimmen 5'457 44,57%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Der Landtag lehnt am einen Antrag der DpL (Demokraten pro Liechtenstein) ab, den öffentlich-rechtlichen Radiosender Radio L zu privatisieren. Die DpL kündigen am eine Volksinitiative an, um zum diesem Zweck das Rundfunkgesetz aufzuheben. Sie reichen die Volksinitiative am der Regierung zur Vorprüfung ein; diese sieht am keine Probleme. Der Landtag gibt am grünes Licht. Am folgenden Tag nimmt er das Medienförderungsgesetz an und erhöht am den jährlichen Staatsbeitrag an Radio L von 3,4 auf 3,95 Mio. Franken; die Bevölkerung entrichtet weder Abgaben noch Gebühren für den Empfang. Die Dpl ergreifen gegen keiner dieser Beschlüsse das Referendum.

Die Sammelfrist dauert vom bis ; die Regierung erklärt am alle 1729 eingereichten Unterschriften für gültig. Der Landtag leht die Initative am mit 2 Stimmen der DpL gegen 23 Stimmen ab. Die Regierung legt den Abstimmungtag am folgenden Tag fest. Endergebnis der Regierung vom .

Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte.

Die Volksinitative hebt das Rundfunkgesetz auf Anfang 2026 auf; damit fällt auch der bisherige Staatsbeitrag dahin. Auch führt die Volksinitiative nicht automatisch zu einer Privatisierung, sie entzieht nur dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die rechtliche Grundlage.

Antrag:
"Gesetz betreffend die Aufhebung des Gesetz vom 23. über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Das Gesetz vom 23. über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, in der geltende Fassung, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. in Kraft."

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung