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Lettland, 6. September 1931 : Enteignung der Domkirche in Riga

Gebiet Lettland
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Enteignung der Domkirche in Riga
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten abgegebene Stimmen, 50% + 1 Stimme Mindestbeteiligung
Stimmberechtigte 1'217'914
Stimmbeteiligung 390'160 32,03%
Gültige (= massgebende) Stimmen 390'160auf alle abgegebenen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 380'714 97,57%
┗━ Nein-Stimmen 8'267 2,11%
┗━ Stimmen ausser Betracht 1'179 0,30%
Bemerkungen 1923 erlässt die Saeima ein Gesetz, das die Domkirche in Riga dem lutherischen Bischof Lettlands zuspricht, aber das Gesetz wird lange nicht umgesetzt. Am lehnt die Saeima mit 28 zu 50 Stimmen ein Gesetz zur Enteignung des Doms ab. Darauf starten nationalistische Parteien am eine Gesetzesinitiative, die am mit 231'000 Unterschriften (= 19% der Stimmberechtigten; Quorum ist 10%) eingereicht wird.

Am lehnt die Saeima die Initiative mit 41 zu 41 Stimmen ab. In der Abstimmung, die kurz vor den Saeima-Wahlen vom stattfindet, erreicht die Initiative das nötige Quorum von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 74, Fassung vor 1933) nicht. Zusätzlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.

Am , in den Parlamentsferien, erlässt die Regierung eine Notverordnung nach Art. 81 der Verfassung, mit der die Domkirche Kathedrale des lutherischen Bischofs von Lettland wird. Die neue Saeima bestätigt diese Entscheidung.

Text der Notverordnung:
"Die Domkirche in Riga ist Kathedrale des lutherischen Bischofs von Lettland.
Über bewegliches und unbewegliches Eigentum der Domkirche verfügt die neue Kirchenverwaltung.
Sie besteht aus einem Vertreter des Bischofs, sowie aus je drei Vertretern der lettischen Garnisons-, der lettischen Friedens- und der deutschen Domgemeinde."

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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